"Berliner Testament" unwirksam

Schlagwörter genügen nicht!

Das Problem:

Das Berliner Testament ist die gebräuchlichste Form des Ehegattentestaments. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinererben ein und bestimmen, dass nach dem Tod der Nachlass beider Ehegatten an einen Dritten fallen soll, regelmäßig an die Abkömmlinge. Mit einer Wiederverheiratungsklausel soll den Abkömmlingen eine angemessene Nachlassbeteiligung gesichert werden, wenn der überlebende Ehegatte noch einmal neu heiratet. Ein solches Testament sollte keinesfalls schematisch und ohne ausreichende Beratung erstellt werden.

 

 

Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die "Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen" soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem "Berliner Testament" verbunden hat. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.2014 entschieden.

 

Der im Jahre 2013 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen.

 

Im August 2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

 

Mein Testament

 

Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner Testament" erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.

 

-Der Wille des Erblassers muss festgestellt werden können-

Nach dem Tode des Erblassers hat die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen. Dem sind die Kinder aus erster Ehe entgegengetreten. Sie haben gemeint, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau zu ½ Anteil und sie, die Kinder, zu je ¼ Anteil Erben geworden seien.

 

Die den Erbscheinantrag der Ehefrau zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts hat das Oberlandesgerichts Hamm bestätigt. Das Einzeltestament des Erblassers enthalte weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch könne diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei der Auslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments habe sagen wollen. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, was er unter einem "Berliner Testament" verstanden habe, da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden könne. Welche Vorstellungen er dann inhaltlich mit einem "Berliner Testament" verbunden habe, ergebe sich nicht aus dem Testament. In diesem habe er nicht beschrieben, wer ihn beerben solle. Es lasse auch nicht erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten solle. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff "Wiederverheiratungsklausel" verbunden habe, sei dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen.

 

Rechtskräftiger Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.07.2014 (15 W 98/14)

(c) Pressemitteilung OLG Hamm vom 23.09.2014

Rechtsanwälte

Götz, Matthes & Wallhöfer

Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

 

Tel.: 02333 833388

Fax: 02333 833389

info@rechtsanwalt-ennepetal.com

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwälte Götz, Matthes & Wallhöfer