Keine fiktive Unfallabrechnung mehr?

Das Landgericht Darmstadt hat die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens auf der Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages für unzulässig erklärt.

 

Bislang war es möglich, einen Unfallschaden anhand eines Haftpflichtgutachtens oder Kostenvoranschlages fiktiv abzurechnen. Das funktioniert dann so, dass der Geschädigte die geschätzten Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer erhält und das Fahrzeug billiger oder gar nicht repariert. Gerade bei älteren Fahrzeugen kann sich dies für den Geschädigten finanziell lohnen, wenn er keinen Wert auf ein repariertes Fahrzeug legt.

 

Das LG Darmstadt hat diese Abrechungsmethode nun für unzulässig erklärt; LG Darmstadt, Urt. v. 24.10.2018 – 23 O 356/179

 

Hintergrund ist, dass der BGH mit Urteil vom 22.2.2018 – VII ZR 46/17 seine ständige Rechtsprechung im Bereich des Baurechts aufgegeben und für diesen Bereich die fiktive Schadensabrechnung untersagt hat.

 

Das LG Darmstadt hat nun die Anwendbarkeit auf Schadensersatzansprüche “jedweder Art” erklärt und begründet dies u.a. damit, „dass die in jeder Hinsicht zu begrüßende Aufgabe der fiktiven Schadensberechnung schon aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung auf das gesamte Schadensersatzrecht zu übertragen und überdies aufgrund erheblicher Möglichkeiten des Missbrauchs dies auch rechtspolitisch geboten ist.“

 

Ich habe Zweifel, ob der BGH diese Auffassung teilen wird. Möglicherweise nutzen aber zukünftig die Versicherer diese Entscheidung als Einwand. Die Aussichten des Geschädigten, den Schaden ohne anwaltliche Hilfe in seinem Sinne abwickeln zu können düften jedenfalls nicht gestiegen sein.

 

 

Rechtsanwälte

Götz, Matthes & Wallhöfer

Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

 

Tel.: 02333 833388

Fax: 02333 833389

info@rechtsanwalt-ennepetal.com

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwälte Götz, Matthes & Wallhöfer