SGB II: Aufrechnung von Kautionsdarlehen

 

Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II ausgenommen; Bundessozialgericht - B 14 AS 31/17 R, 28.11.2018

 

Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck umfasst die Aufrechnungsvorschrift des § 42a Abs 2 SGB II alle nach dem SGB II zu gewährenden Darlehen, soweit keine Ausnahme angeordnet ist. Das belegt für Mietkautionsdarlehen nicht zuletzt die differenzierte Vorschrift zu deren Tilgung bei der Kautionsrückzahlung durch den Vermieter in § 42a Abs 3 SGB II. Eine allgemeine Ausnahme für Mietkautionsdarlehen enthält die Vorschrift nicht.

 

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG stehen einer Aufrechnung nicht grundsätzlich entgegen.

 

Allerdings ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden, zumal die Mietkaution nicht in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen ist und ihre Tilgung längere Zeit dauern kann. Zur Vermeidung einer solchen Unterdeckung im Einzelfall stehen im SGB II indes mehrere Instrumente zur Verfügung, wie die abweichend von der Soll-Regelung in § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II mögliche Erbringung der Mietkaution als Zuschuss, die zeitliche Aufrechnungsbegrenzung auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs 4 SGB II oder ein Erlass oder Teilerlass des Darlehens nach § 44 SGB II.

 

Alle vom BSG aufgezeigten Varianten zur Vermeidung einer Aufrechnung setzen einen Antrag an das Jobcenter und damit ein eigenes Tätigwerden voraus. Da eine Einzelfallregelung begehrt wird, ist einen sorgfältige Begründung erforderlich. Als Alternative wäre von Seiten der Jobcenters  eine Garantieerklärung an den Vermieter. Weil dann keine Gelder fließen würden, gäbe es kein Darlehen und somit wäre eine Tilgung unzulässig. Allerdings müsste auch der Vermieter diese Erklärung akzeptieren.

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