Aufgabe des Arbeitsverhältnisses

Fiktives Einkommen bei Unterhaltspflicht

RA Götz erläutert das Problem:

"Bei einer beruflichen Veränderung, die sich nachhaltig auf die Einkünfte auswirkt, ist zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete die Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Dies ist bei einem leichtfertigen, vom üblichen sozialen Standard abweichenden Verhalten zu bejahen. Leichtfertig in diesem Sinn handelt, wer seine Arbeitskraft und sein Vermögen auf sinnlose Art aufs Spiel setzt und einbüßt.

 

Die Möglichkeit eines kurzfristig nur höheren Entgelts ist unterhaltsrechtlich nicht zu verantworten, wenn die Einkünfte für die Zukunft nicht dauerhaft sichergestellt sind."

 

 

Wer Unterhalt leisten muss, trägt eine besondere Verantwortung, was seine finanzielle Leistungsfähig- keit angeht. Geht er leichtfertig berufliche Risiken ein und gerät deswegen in finanzielle Nöte, kann das Gericht bei der Berechnung des Unterhalts ein fiktives Einkommen zugrunde legen.

 

Das OLG Dresden hatte zu entscheiden, ob ein fiktives Einkommen auch dann bei einem Mann anzurechnen war, der sein langjähriges, unbefristetes Arbeitsverhältnis zugunsten eines auf neun Monate befristeten Arbeitsverhältnisses außerhalb seiner beruflichen Qualifikation aufgegeben hatte. Dieser war der Auffassung, dass eine Anrechnung ausgeschlossen sei, da er bei Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses nicht habe absehen können, dass der neue Arbeitgeber gezwungen sein würde, das Gehalt zu reduzieren und ihm zu kündigen.

 

Das Gericht entschied:

„Gibt der Unterhaltspflichtige ein sicheres Arbeitsverhältnis auf, das nicht befristet war und seit mehr als sieben Jahren bestand, um bei einem anderen Arbeitgeber ein besser vergütetes, jedoch zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, liegt ein leichtfertiges Verhalten vor, wenn nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses keine neue Arbeitsstelle gefunden werden kann.“

 

FamRZ 2014, 45; OLG Dresden, 20. FamS, Beschluss vom 07.03.2013 – 20 WF 192/13

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