Gebrauchtwagen "TÜV neu"

Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit!

Unser Tipp:

Wer einen Gebrauchtwagen von einem Kfz-Händler erwirbt, darf erwarten, dass der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf auch ohne besonderen Anlass in einem gewissen Rahmen – Sichtprüfung von außen und innen, Funktionsprüfung – untersucht hat. Die generelle Untersuchungspflicht des Händlers bei Gebrauchtwagen entfällt nicht, bei einer Prüfung durch Dritte, etwa dem TÜV. Zwar kann ein Händler zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten sich auch Dritter bedienen. Fehler muss er sich dann aber wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

(c) auto-im-vergleich.de / pixelio.de

Der Bundesgerichtshof hat sich zum Gebrauchtwagenkauf mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht zugemutet werden kann und er zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.

 

Der Sachverhalt:

 

Die Klägerin hatte von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ("HU neu") war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte nach etwa vier Wochen die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

 

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erwies sich als richtig. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

 

BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14

Auszug aus Pressemitteilung Nr. 58/2015

 

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