Mit Beschluss vom 23.04.2014 hat das Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Räumungsurteil in Folge einer Eigenbedarfskündigung nicht zur Entscheidung angenommen. Es verletzt nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter, dass das Berufungsgericht die Revision zum Bundesgerichtshof in diesem Verfahren nicht zugelassen hat.
Die Mieterin mietete 1987 eine Wohnung, deren Eigentümer seit 1997 der Kläger des Ausgangsverfahrens ist. Er lebte bis zum Jahr 2008 in der gleichen Stadt und verzog dann mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in eine andere Stadt.
Der Kläger kündigte im Jahr 2010 das mit der Mieterin bestehende Mietverhältnis - unter anderem - wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie berufsbedingt umgezogen, habe in der Stadt allerdings eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in der Stadt aufhalte. Hierfür benötige er die vermietete Wohnung.
Nachdem das Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen hatte, wurde die Mieterin in der Berufungsinstanz vom Landgericht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an den Kläger verurteilt. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. U.a. hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Als in diesem Sinne klärungsbedürftig käme vorliegend allenfalls die Frage in Betracht, ob der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs erfüllen kann, oder ob umgekehrt die Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben, sondern weiterhin nutzen will.
Die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt erscheint allerdings nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte nicht nahe liegend. Nach ständiger Rechtsprechung desBundesgerichtshofs reicht zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend sind jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes. Weder dem Wortlaut noch dem Zweckder Vorschrift sei - so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur unter der Voraussetzung zustehe, dass er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde. Eine zusätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung - etwa die Forderung nach der Begründung des Lebensmittelpunktes - lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 23. April 2014
1 BvR 2851/13
Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/2014