Kündigung bei beruflichem Eigenbedarf

BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11

 

 

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann. Eine Eigenbedarfskündigung kann in diesem Fall nicht ohne weiteres nach § 573 II Nr. 2 BGB ausgesprochen werden. Die Eigenbedarfskündigung setzt eine beabsichtige Nutzung der Wohnung als Wohnraum voraus.


Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 2. November 2009 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30. April 2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.  

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage des Klägers abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.  

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 I BGB vorliegen kann. Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 II Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Bereits im Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof eine Kündigung bestätigt, bei der der Vermieter eine Wohnung teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu Berufszwecken nutzen wollte. Mit der aktuellen Entscheidung werden die Rechte der Vermieter weiter gestärkt, indem Berufszwecke mit der gesetzlichen Regelung gleichgestellt werden.


Aus praktischer Sicht ist die Entscheidung zu begrüßen, da Vermieter und Mieter damit Klarheit über die möglichen Kündigungsgründe erhalten. Die Interessen der Mieter können weiterhin im Rahmen eines Kündigungswiderspruchs gewahrt werden.

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