Ein Verpächter darf eine frei zugängliche Pachtfläche nach dem Ende des Pachtvertrages nicht ohne den Willen des Pächters und ohne eine ihm dies gestattende gesetzliche Anordnung wieder in Besitz
nehmen.
Diesen Sachverhalt hatte das Gericht im Rahmen einer Berufung zu entscheiden:
Die Parteien haben erstinstanzlich im einstweiligen Rechtsschutz über den Besitz an ca. 10 ha Ackerland und ca. 6 ha Grünland gestritten. Beide in Nordrhein-Westfalen gelegenen landwirtschaftlichen
Nutzflächen sind frei zugänglich. Der beklagte Verpächter hatte die Nutzflächen in der Meinung, den Pachtvertrag zum 31.12.2011 gekündigt zu haben, ohne weitere Rücksprache mit dem klagenden Pächter
ab dem 01.01.2012 selbst bewirtschaftet. Dem hatte der Pächter unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht fortbestehenden Pachtvertrag widersprochen und zum Schutz seines früheren Besitzes das
Unterlassen weiterer Bewirtschaftung und die Herausgabe der Ackerfläche verlangt.
Mit der Entscheidung des OLG hat der Pächter Recht bekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Pächter nach dem vermeintlichen Ende des Pachtvertrages den Besitz an den Pachtflächen freiwillig
aufgegeben habe. Im Falle des Vertragsendes bestehe lediglich die Verpflichtung des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache, die der Verpächter mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen müsse, wenn er sich
mit dem Pächter nicht über eine Rückgabe einigen könne. Nehme der Verpächter die Pachtsache ohne den Willen des Pächters und ohne eine ihm dies gestattende gesetzliche Anordnung in Besitz, begehe er
eine nach § 858 I BGB verbotene Eigenmacht. Diese berechtige den Pächter gem. §§ 861, 862 BGB dazu, zum Schutzes seines Besitzes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiedereinräumung seines
früheren Besitzes an den Pachtflächen zu verlangen; OLG Hamm, Urt. v. 23.08.2012 – I-10 U 68/12.
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Es nicht nachvollziehbar, weshalb im Bereich der Landpacht andere Regelungen gelten sollten, als im Bereich der Miete. Dort ist der Mieter ebenso gegen eigenmächtige Räumungsmaßnahmen des Vermieters geschützt.