Sind Pfeile nur bloße Fahrempfehlungen?

BGH: Fahrtrichtungspfeile auf der Fahrbahn sind verbindlich

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Auf der Fahrbahn befindliche Pfeile zwischen Leitlinien stellen verbindliche Gebote der einzuhaltenden Fahrtrichtung dar. Es handelt sich hierbei nicht um bloße Empfehlungen.

 

Der BGH hat eine Entscheidung getroffen, wie Pfeile auf der Fahrbahn des Falkseer Platzes in Berlin rechtlich einzuordnen sind. Diese Entscheidung lässt sich sicherlich auf andere Örtlichkeiten weitgehend übertragen.

 

Gegenstand war ein Unfall aus dem Jahr 2011. Die Klägerin befand sich auf der Fahrbahn des Falkenseer Platzes in Berlin. Diese ist mehrspurig um eine kreisförmige Grünanlage herum angelegt ist. Auf den Falkenseer Platz treffen insgesamt vier mehrspurige Straßen. Die Abfahrten in diese Straßen sowie die Zufahrten aus diesen Straßen sind jeweils durch einen breiten Grünstreifen getrennt.

 

Die Klägerin befand sich nach der Abfahrt in die Straße „Am Juliusturm“ an einer Ampel mit ihrem Fahrzeug auf dem dritten Fahrstreifen von links. Auf dem Fahrstreifen war ein nach rechts weisender Pfeil aufgebracht. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs befuhr den zweiten Fahrstreifen von links, auf welchem zwei Pfeilspitzen sowohl ein Verbleiben im Kreisverkehr als auch ein Abbiegen nach rechts anzeigen. Das Beklagtenfahrzeug beabsichtigte in der Folge – nach der Vorbeifahrt an der Einmündung aus der Straße „Am Juliusturm“ – nach rechts einzubiegen, wobei es zur Kollision mit dem rechts neben ihm befindlichen Fahrzeug der Klägerin kam, welche beabsichtigte, entgegen der vom Pfeil angezeigten Fahrtrichtung ihre Fahrt im Kreisverkehr fortzusetzen.

 

Die Klägerin verlangt vollen Schadenersatz. Das AG gab der Klage unter der Annahme, dass es sich bei den Pfeilen nur um eine „Fahrempfehlung“ handelt in Höhe von 50% statt. Durch das LG wurde die Klage vollständig abgewiesen, da die Klägerin den Unfall durch die Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung durch das Zeichen 297 der StVO (§ 41 I StVO) allein verursacht hat. Diese Entscheidung bestätigt der BGH. Nach § 41 I StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen aus der Anlage 2 angeordneten Ge- und Verbote zu beachten. Das Zeichen 297 der Anlage 2 (zu § 41 I StVO) ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an.

 

Der BGH führt aus:

Die Überlegungen dazu, dass Ge- und Verbotszeichen sofort und aus sich selbst heraus verständlich sein müssen, vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Es mag sein, dass die Verkehrsführung auf dem großräumigen Straßenring des Falkenseer Platzes in Berlin-Spandau insbesondere von ortsunkundigen Kraftfahrern eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Diese ist jedoch gerade im Bereich von großen, stark befahrenen Kreuzungen und Einmündungen von jedem Verkehrsteilnehmer zu fordern. Von einer unklaren Verkehrsführung kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls keine Rede sein. Die zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeile geben mit hinreichender Klarheit die Fahrtrichtung für die nächste Ausfahrt aus dem Straßenring vor. Es handelt sich nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um (verbindliche) Fahrtrichtungsgebote.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 161/13

RA Guido Matthes meint:

 

Die Entscheidung des BGH macht Sinn. Die Auffassung, dass die auf der Fahrbahn eines mehrspurigen Kreisverkehrs aufgebrachten Fahrtrichtungspfeile keine verbindliche Regelung darstellen, muss verwundern.

 

Müssten die vorgegebenen Fahrtrichtungen nicht beachtet werden und dürften sich die Verkehrsteilnehmer nicht darauf verlassen, dass diese beachtet werden, so würde der Verkehr gerade auf entsprechenden großstädtischen Knotenpunkten vollständig zum Erliegen kommen.

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