Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie nicht befördert worden sind, weil ihr Flug infolge eines Streiks umorganisiert wurde, der zwei Tage zuvor auf dem Flughafen stattgefunden hatte
Der Ausgleich ist nicht nur bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung, sondern auch bei Nichtbeförderung aus anderen – z. B. betrieblichen – Gründen zu zahlen
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gewährt Fluggästen, deren Abgangs- oder Bestimmungsflughafen in einem Mitgliedstaat liegt, bestimmte Rechte. Eine „Nichtbeförderung“ liegt nach der Verordnung vor, wenn ein Luftfahrtunternehmen Fluggästen die Beförderung verweigert, obwohl sie sich rechtzeitig mit einer bestätigten Buchung am Flugsteig eingefunden haben. Die Verordnung sieht allerdings Fälle vor, in denen das Luftfahrtunternehmen zur Verweigerung der Beförderung berechtigt ist. Mit Ausnahme dieser Fälle haben Fluggäste Anspruch auf eine unverzügliche Ausgleichsleistung, auf Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung zum Endziel sowie auf Betreuungsleistungen, während sie auf den nächsten Flug warten.
Infolge eines Streiks des Personals des Flughafens Barcelona am 28. Juli 2006 musste der Linienflug der Gesellschaft Finnair um 11:40 Uhr von Barcelona nach Helsinki annulliert werden. Damit die Fluggäste dieses Flugs nicht zu lange warten mussten, beschloss Finnair, ihre nachfolgenden Flüge umzuorganisieren. Die betroffenen Fluggäste wurden daher am folgenden Tag (29. Juli 2006) mit dem Linienflug um 11:40 Uhr sowie mit einem eigens durchgeführten Flug um 21:40 Uhr nach Helsinki befördert. Ein Teil der Fluggäste, die den Flug am 29. Juli 2006 um 11:40 Uhr gebucht hatten, musste wegen dieser Umorganisation bis zum 30. Juli 2006 warten, um mit dem Linienflug um 11:40 Uhr oder einem wegen dieses Umstands eigens durchgeführten Flugs um 21:40 Uhr nach Helsinki zu gelangen. Ebenso erreichten einige Fluggäste wie Herr Lassooy, die den Flug am 30. Juli 2006 um 11:40 Uhr gebucht hatten und sich ordnungsgemäß am Flugsteig eingefunden hatten, Helsinki erst mit dem außerplanmäßigen Flug, der um 21.40 Uhr startete. Die letztgenannten Fluggäste enthielten von Finnair keine Ausgleichsleistung.
Da Herr Lassooy der Ansicht war, dass Finnair ihm die Beförderung ohne triftigen Grund verweigert habe, verklagte er sie vor den finnischen Gerichten auf Leistung der Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro, die in der Verordnung bei innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 Kilometern vorgesehen ist.
In diesem Zusammenhang ersucht der in letzter Instanz angerufene Korkein oikeus (oberster Gerichtshof, Finnland) den Gerichtshof um Auslegung des Begriffs „Nichtbeförderung“ sowie um Beantwortung der Frage, ob sich ein Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, um Fluggästen die Beförderung auf Flügen zu verweigern, die auf den wegen dieser Umstände annullierten Flug folgen, oder sich von seiner Verpflichtung zu befreien, den von dieser Weigerung betroffenen Fluggästen einen Ausgleich zu zahlen.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Begriff „Nichtbeförderung“ nicht nur auf Fälle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung bezieht, sondern auch auf Fälle der Nichtbeförderung aus anderen – z. B. betrieblichen – Gründen.
Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verordnung, sondern auch aus dem mit ihr verfolgten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Der Unionsgesetzgeber hat nämlich in dem Bestreben, die seinerzeit zu hohe Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste zu verringern, 2004 eine neue Regelung eingeführt, mit der die Bedeutung des Begriffs der Nichtbeförderung erweitert wurde, so dass sämtliche Fälle erfasst sind, in denen ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast die Beförderung verweigert. Eine Beschränkung des Begriffs „Nichtbeförderung“ allein auf Fälle der Überbuchung würde in der Praxis zu einer deutlichen Einschränkung des den Fluggästen gewährten Schutzes führen, da sie auch dann völlig schutzlos gestellt wären, wenn sie sich in einer mit der Überbuchung vergleichbaren Situation befinden, für die sie nicht verantwortlich sind – was dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde.
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Eintreten außergewöhnlicher Umstände – wie eines Streiks –, die ein Luftfahrtunternehmen veranlassen, spätere Flüge umzuorganisieren, weder eine Nichtbeförderung rechtfertigt noch das Unternehmen von seiner Verpflichtung befreit, Fluggästen, denen die Beförderung auf einem der späteren Flüge verweigert wurde, Ausgleichsleistungen zu erbringen.
Die Verordnung sieht Fälle vor, in denen eine Nichtbeförderung gerechtfertigt ist, z. B. aus Gründen der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder wegen unzureichender Reiseunterlagen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann jedoch eine Nichtbeförderung wie die im vorliegenden Fall nicht mit diesen Gründen gleichgesetzt werden, weil der Grund für die Verweigerung der Beförderung nicht dem Fluggast zuzurechnen ist.
Hingegen ist der vorliegende Fall damit vergleichbar, dass die Beförderung wegen einer „anfänglichen“ Überbuchung, die das Luftfahrtunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen verursacht hat, verweigert wird, da das Luftfahrtunternehmen den Platz von Herrn Lassooy neu vergeben hat, um andere Fluggäste zu befördern, und hierbei selbst die Wahl zwischen verschiedenen zu befördernden Fluggästen getroffen hat.
Auch wenn diese Neuvergabe vorgenommen wurde, damit die Fluggäste, die für die wegen des Streiks annullierten Flüge vorgesehen waren, nicht zu lange warten mussten, kann sich Finnair nicht auf das Interesse anderer Fluggäste an einer Beförderung in angemessener Zeit berufen, um den Kreis der Fälle, in denen sie berechtigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu erweitern. Eine solche Erweiterung hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Fluggäste späterer Flüge völlig schutzlos gestellt wären, was dem Ziel der Verordnung zuwiderlaufen würde.
Nach der Verordnung ist ein Luftfahrtunternehmen nicht zur Leistung der Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn ein Flug im Zusammenhang mit „außergewöhnlichen Umständen“ annulliert wird, d. h. wegen Umständen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies ist bei Fluggästen der Fall, denen die Beförderung am Tag des Streiks verweigert wurde. Der Unionsgesetzgeber hat hingegen nicht vorgesehen, dass die Ausgleichszahlung, die Fluggästen zusteht, denen die Beförderung verweigert wurde, aus Gründen ausgeschlossen werden kann, die mit dem Eintreten „außergewöhnlicher Umstände“ zusammenhängen. Wie der Gerichtshof betont, dürfen sich nämlich die außergewöhnlichen Umstände nur auf ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag beziehen, was nicht der Fall ist, wenn die Beförderung verweigert wird, weil Flüge infolge außergewöhnlicher Umstände, die einen vorhergehenden Flug betrafen, umorganisiert werden.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Luftfahrtunternehmen dadurch nicht gehindert sind, bei anderen Personen, auch Dritten, die die Nichtbeförderung verursacht haben, Regress zu nehmen. Ein solcher Regress kann die finanzielle Belastung der Luftfahrtunternehmen mildern oder sogar beseitigen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 124/12