Werden z.B. Arbeiten am Haus oder Reparaturen am Auto in Auftrag gegeben, handelt es sich dabei um Werkverträge. Wird der Auftrag nicht ordentlich ausgeführt, kann der Besteller auf Gewährleistung bestehen und Mängelansprüche geltend machen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich dazu in §§ 634 ff. BGB.
Der Bundesgerichtshofs hat nun die Frage entschieden, ob diese Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 € vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Der Bundesgerichtshof hatte dabei erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.
Auch nach unserer Auffassung wäre es nicht mit dem allgemeinen Rechtsempfinden in Einklang zu bringen, einen Vertrag unter den Schutz des Rechtes zu stellen, der an anderer Stelle „am Recht vorbei“ geschlossen werden sollte. Andernfalls wäre eine Missbrauch durch die Abrede „ohne Rechnung“ Tür und Tor geöffnet worden. Frühere Entscheidungen zur Rechtslage vor 2004, in denen der BGH die Gewährleistungsansprüche bejaht hatte, sind damit für die Zukunft überholt.
Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13